Allgemeine Geschäftsbedingungen 

für Lieferungen und Leistungen 

Version 1.3 (Stand 27.04.21)

Allgemeines 

>Lieferungen und Leistungen werden von uns ausschließlich zu den nachstehend aufgeführten  Bedingungen erbracht. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden akzeptieren wir nicht, es sei  denn, wir haben diesen ausdrücklich zugestimmt.

Die nachstehenden Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von  §§ 310, 14 BGB. 

Angebot und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind sämtlich unverbindlich und freibleibend.

Abschlüsse und Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Auch die von unseren Vertretern oder Angestellten vermittelten Geschäfte werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich.

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Modellen, Mustern, Gegenständen und sonstigen  Unterlagen, die wir unserem Kunden zur Verfügung stellen, behalten wir uns sämtliche Eigentums-,  Urheber- und sonstigen Rechte vor. Solche Unterlagen und Gegenstände dürfen Dritten ohne  unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden, auch wenn sie nicht  ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind. 

Preise

Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere am Liefertag gültigen Preise maßgebend.

Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab unserem Betriebssitz zuzüglich der  Kosten für Verpackung und Transport sowie gesetzlicher Mehrwertsteuer in der jeweils zum 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen

Zeitpunkt der Lieferung geltenden Höhe. Alle sonstigen Nebenkosten, insbesondere öffentliche  Abgaben und Zölle, die durch die Lieferung entstehen, hat der Kunde zu tragen. Dies gilt nicht,  sofern zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

Rechnungsbeträge sind spätestens binnen 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug  zahlbar

Lieferung und Verzug

Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, dass wir die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu verantworten haben.

Sind wir unverschuldet nicht in der Lage, unseren Kunden zu beliefern, zeigen wir diesen Umstand  unserem Kunden unverzüglich nach Kenntnis von der nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen  Selbstbelieferung an.

Bestehen Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt oder ähnliche Ereignisse, insbeson-dere  Arbeitskampf, Maschinenausfälle, Transportbehinderungen und dgl., so wird uns eine den  Umständen nach angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Besteht das Lieferhindernis länger als 90 Tage, so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder eine  angemessene Anpassung des Vertrages zu verlangen.

Eine Lieferfrist beginnt mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger  Klarstellung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten der Ausführung; Lieferfristen gelten  mangels besonderer Vereinbarung als annähernd und unverbindlich angegeben. Bei einer  Änderung eines bestätigten Auftrags beginnt eine Lieferfrist, falls nicht anders vereinbart, mit der  Bestätigung der Änderung. Für die Dauer der Prüfung von Plänen, Zeichnungen, Fertigungsmustern

und dgl. durch den Kunden ist die Lieferfrist gehemmt für die Dauer der Prüfung durch den Kunden  bis zum Tage des Wiedereintreffens der dem Kunden überlassener Unterlagen mit der  verbindlichen Genehmigungserklärung uns gegenüber.

Bei sämtlichen Lieferungen ist eine Mehr – oder Minderlieferung bis zu 10 % zulässig, ebenfalls die  Lieferung von Teilmengen. Bei Teillieferungen gilt jede Teillieferung als selbstständige Lieferung.  Wird eine Teillieferung von Kunden beanstandet, entbindet ihn dies nicht von seiner Verpflichtung  zur Abnahme der Restmenge der bestellten Ware.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen 

Die Einhaltung unserer gesamten Lieferverpflichtung setzt voraus, dass der Kunde seinerseits die  ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt.

Versandfertig gemeldete Ware muss der Kunde sofort abnehmen. Erfolgt kein Abruf oder besteht  keine Versandmöglichkeit, so sind so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des  Kunden nach eigenem Ermessen einzulagern und zu berechnen.

Gefahrübergang, Versand

Mit der Übergabe unserer Ware an den Spediteur oder Frachtführer, jedenfalls mit Verlassen des  Werkes und des Lagers, geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir die  Kosten der Versendung oder aber die Anlieferung übernehmen. Eine etwaige Versicherung von Transportschäden ist vom Kunden zu veranlassen. Eine Verpflichtung unsererseits insoweit besteht  nicht.

Falls sich der Versand der Ware auf Wunsch des Kunden oder aufgrund von Umständen, die wir  nicht zu vertreten haben, verzögert, so geht die Gefahr spätestens zum Zeitpunkt der Mitteilung der  Versandbereitschaft auf den Kunden über.

Sofern nicht anders vom Kunden vorgegeben, erfolgten Versand und Transport, bzw. Auswahl von  Versand bzw. Transportunternehmen nach unserer freien Wahl und unter Ausschluss jeglicher  Haftung.

Gewährleistung 

Nach Ablieferung der Ware hat der Kunde diese unverzüglich zu untersuchen und, wenn sich ein  Mangel zeigt, dies uns gegenüber geltend zu machen ( § 377 HGB). Mängel, die auch bei  sorgfältiger Prüfung nicht unmittelbar nach Ablieferung der Ware entdeckt werden können, sind  unverzüglich nach Entdeckung geltend zu machen.

Ausgeschlossen sind Mängelansprüche bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten  Beschaffenheit oder nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchs- oder  Verwendungstauglichkeit. Ferner bestehen keine Mängelansprüche bei natürlicher Abnutzung oder  bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung  oder der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel aufgetreten sind. Ausgeschlossen sind  Mängelansprüche auch dann, wenn der Kunde an der von uns gelieferten Ware Veränderungen  oder Instandsetzungsarbeiten vornimmt, die einen Mangel verursachen.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen

Ist unsere Leistung bei Gefahrübergang mangelhaft, so erfüllen wir nach. Wir sind berechtigt, nach  unserer Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache im Tausch gegen  die mangelhafte zu liefern. Für den Fall, dass wir zu Mangelbeseitigung oder Nachlieferung nicht in  der Lage sind, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den  Kaufpreis angemessen zu mindern.

Für den Fall, dass wir uns gemäß dem vorstehenden Absatz für die Mangelbeseitigung entschieden  haben, ist die Ware auf Gefahr des Kunden, aber auf unsere Kosten hin zur Reparatur zu uns zu  verbringen. Nach erfolgter Mängelbeseitigung verbringen wir die reparierte Ware auf unsere Gefahr  und unsere Kosten hin zum Kunden zurück. Sollte der Kunde die Mängelbeseitigung der Ware aber  bei ihm vor Ort erfolgt wissen, hat er dafür einen Termin mit uns zu vereinbaren sowie die dafür bei  uns entstehenden und erforderlichen Kosten der An- und Abreise zu tragen.

Soweit sich Kosten auf Ersatz von zum Zweck der Nacherfüllung getätigter Aufwendungen,  insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten erhöhen, weil der Gegenstand der  Lieferung nachträglich vom Kunden an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht  worden ist, ist Ersatz der Mehrkosten ausgeschlossen. Dies gilt dann nicht, wenn die Verbringung  dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes entspricht.

Alle Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten.  Abweichend hiervon beträgt die Gewährleistungszeit für Presi-Geräte 24 Monate, wenn diese ma ximal im Ein-Schichtbetrieb benutzt werden. Bei darüber hinausgehender Benutzung beträgt die  Gewährleistung 12 Monate. Für durch uns gelieferte Gegenstände anderer Hersteller gelten eben falls 12 Monate oder deren Gewährleistungsfrist, wenn diese hiervon abweicht.

Eigentumsvorbehalt 

Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, gleich aus  welchem Rechtsgrund, bleibt die von uns gelieferte Ware unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt  bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in laufende Rechnung aufgenommen  werden und der Saldo gezogen oder anerkannt worden ist.

Wenn und soweit der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und sich nicht in Verzug befindet, ist er berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im ordentlichen  Geschäftsgang und unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Der Kunde tritt jedoch seine  Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt in Höhe des Wertes der  Lieferung an uns ab. Diese Abtretung wird von uns angenommen. Bei Veräußerung von Waren, an  denen wir Miteigentum halten, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes des Miteigentumsanteils.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen

Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt unentgeltlich für uns als Hersteller ( § 950 BGB),  ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verbindung, Vermischung oder der Vermengung der  Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Waren, erwerben wir an der neuen  Sache das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum  Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erwirbt der Kunde infolge Verbindung,  Vermischung oder Vermengung an von uns gelieferten Waren Alleineigentum, so überträgt er uns  schon jetzt das Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der  anderen Ware im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung und Vermengung. Der Kunde verwahrt  das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns unentgeltlich.

Der Kunde wird von uns im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung ermächtigt. Eingezogene Zahlungen  aus der Weiterveräußerung sind für uns treuhänderisch zu verwahren und an uns abzuführen.

Verpfändungen, Sicherungsübereignung und jegliche Abtretung sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf  die Vorbehaltsware sind unverzüglich mitzuteilen, damit wir unsere Rechte wahren können. Uns  durch unseren Kunden eingeräumte Sicherheiten geben wir frei, soweit der realisierbare Wert der  bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 % übersteigt.

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche 

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund,  insbesondere aus Vertragspflichtverletzungen und wegen unerlaubter Handlung, sind  ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern wir z. B. nach dem. Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz oder  grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder  wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) zwingend haften. Im Fall  der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sowie in Fällen, in denen uns  lediglich eine fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist unsere Ersatzpflicht der Höhe nach  jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. Eine Änderung  der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche  Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen

Schutzrechte

Verwenden wir zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten Pläne, Zeichnungen, Modelle, Muster,  beigestellte Teile oder andere uns vom Kunden zur Verfügung gestellte Gegenstände, so steht der  Kunde dafür ein, dass hierdurch Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Werden wir von einem  Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, die nicht wir sondern der  Kunde zu vertreten hat, so stellt uns der Kunde von etwaigen Verpflichtungen zum Schadensersatz  oder anderweitigen Leistungen frei, falls wir Dritten entsprechend verpflichtet sind. Er ersetzt uns  den entstandenen Schaden einschließlich unserer Kosten und sonstigen Aufwendungen.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist unser Betriebssitz.

Die Anwendung deutschen Rechts ist vereinbart. Die Bestimmungen des UN – Kaufrechts finden  keine Anwendung.

Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen  oder sonstige vertragliche Vereinbarungen rechtlich unwirksam oder undurchführbar sein oder  werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall  sind beide Vertragsparteien verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch  eine solche wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen oder  undurchführbaren Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Entsprechendes  gilt bei einer Regelungslücke. Dies gilt nicht, soweit ein Festhalten am Vertrag für uns oder aber  unseren Kunden eine unzumutbare Härte darstellen würde. 

Presi GmbH

Amtsgericht Hagen

HRB 10466

Geschäftsführung: Martin Stuckmann und Nicolas Zuil

Bankverbindung:

Commerzbank Dortmund

BLZ 440 400 37

Konto-Nr. 350 373 7

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IBAN: DE36440400370350373700

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