Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Lieferungen und Leistungen
Version 1.3 (Stand 27.04.21)
Allgemeines
>Lieferungen und Leistungen werden von uns ausschließlich zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen erbracht. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden akzeptieren wir nicht, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich zugestimmt.
Die nachstehenden Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 310, 14 BGB.
Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind sämtlich unverbindlich und freibleibend.
Abschlüsse und Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Auch die von unseren Vertretern oder Angestellten vermittelten Geschäfte werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Modellen, Mustern, Gegenständen und sonstigen Unterlagen, die wir unserem Kunden zur Verfügung stellen, behalten wir uns sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Rechte vor. Solche Unterlagen und Gegenstände dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden, auch wenn sie nicht ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind.
Preise
Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere am Liefertag gültigen Preise maßgebend.
Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab unserem Betriebssitz zuzüglich der Kosten für Verpackung und Transport sowie gesetzlicher Mehrwertsteuer in der jeweils zum
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen
Zeitpunkt der Lieferung geltenden Höhe. Alle sonstigen Nebenkosten, insbesondere öffentliche Abgaben und Zölle, die durch die Lieferung entstehen, hat der Kunde zu tragen. Dies gilt nicht, sofern zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Rechnungsbeträge sind spätestens binnen 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar
Lieferung und Verzug
Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, dass wir die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu verantworten haben.
Sind wir unverschuldet nicht in der Lage, unseren Kunden zu beliefern, zeigen wir diesen Umstand unserem Kunden unverzüglich nach Kenntnis von der nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung an.
Bestehen Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt oder ähnliche Ereignisse, insbeson-dere Arbeitskampf, Maschinenausfälle, Transportbehinderungen und dgl., so wird uns eine den Umständen nach angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Besteht das Lieferhindernis länger als 90 Tage, so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Anpassung des Vertrages zu verlangen.
Eine Lieferfrist beginnt mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten der Ausführung; Lieferfristen gelten mangels besonderer Vereinbarung als annähernd und unverbindlich angegeben. Bei einer Änderung eines bestätigten Auftrags beginnt eine Lieferfrist, falls nicht anders vereinbart, mit der Bestätigung der Änderung. Für die Dauer der Prüfung von Plänen, Zeichnungen, Fertigungsmustern
und dgl. durch den Kunden ist die Lieferfrist gehemmt für die Dauer der Prüfung durch den Kunden bis zum Tage des Wiedereintreffens der dem Kunden überlassener Unterlagen mit der verbindlichen Genehmigungserklärung uns gegenüber.
Bei sämtlichen Lieferungen ist eine Mehr – oder Minderlieferung bis zu 10 % zulässig, ebenfalls die Lieferung von Teilmengen. Bei Teillieferungen gilt jede Teillieferung als selbstständige Lieferung. Wird eine Teillieferung von Kunden beanstandet, entbindet ihn dies nicht von seiner Verpflichtung zur Abnahme der Restmenge der bestellten Ware.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen
Die Einhaltung unserer gesamten Lieferverpflichtung setzt voraus, dass der Kunde seinerseits die ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt.
Versandfertig gemeldete Ware muss der Kunde sofort abnehmen. Erfolgt kein Abruf oder besteht keine Versandmöglichkeit, so sind so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen einzulagern und zu berechnen.
Gefahrübergang, Versand
Mit der Übergabe unserer Ware an den Spediteur oder Frachtführer, jedenfalls mit Verlassen des Werkes und des Lagers, geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir die Kosten der Versendung oder aber die Anlieferung übernehmen. Eine etwaige Versicherung von Transportschäden ist vom Kunden zu veranlassen. Eine Verpflichtung unsererseits insoweit besteht nicht.
Falls sich der Versand der Ware auf Wunsch des Kunden oder aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert, so geht die Gefahr spätestens zum Zeitpunkt der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
Sofern nicht anders vom Kunden vorgegeben, erfolgten Versand und Transport, bzw. Auswahl von Versand bzw. Transportunternehmen nach unserer freien Wahl und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
Gewährleistung
Nach Ablieferung der Ware hat der Kunde diese unverzüglich zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dies uns gegenüber geltend zu machen ( § 377 HGB). Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht unmittelbar nach Ablieferung der Ware entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung geltend zu machen.
Ausgeschlossen sind Mängelansprüche bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchs- oder Verwendungstauglichkeit. Ferner bestehen keine Mängelansprüche bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel aufgetreten sind. Ausgeschlossen sind Mängelansprüche auch dann, wenn der Kunde an der von uns gelieferten Ware Veränderungen oder Instandsetzungsarbeiten vornimmt, die einen Mangel verursachen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen
Ist unsere Leistung bei Gefahrübergang mangelhaft, so erfüllen wir nach. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache im Tausch gegen die mangelhafte zu liefern. Für den Fall, dass wir zu Mangelbeseitigung oder Nachlieferung nicht in der Lage sind, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.
Für den Fall, dass wir uns gemäß dem vorstehenden Absatz für die Mangelbeseitigung entschieden haben, ist die Ware auf Gefahr des Kunden, aber auf unsere Kosten hin zur Reparatur zu uns zu verbringen. Nach erfolgter Mängelbeseitigung verbringen wir die reparierte Ware auf unsere Gefahr und unsere Kosten hin zum Kunden zurück. Sollte der Kunde die Mängelbeseitigung der Ware aber bei ihm vor Ort erfolgt wissen, hat er dafür einen Termin mit uns zu vereinbaren sowie die dafür bei uns entstehenden und erforderlichen Kosten der An- und Abreise zu tragen.
Soweit sich Kosten auf Ersatz von zum Zweck der Nacherfüllung getätigter Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich vom Kunden an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, ist Ersatz der Mehrkosten ausgeschlossen. Dies gilt dann nicht, wenn die Verbringung dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes entspricht.
Alle Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Abweichend hiervon beträgt die Gewährleistungszeit für Presi-Geräte 24 Monate, wenn diese ma ximal im Ein-Schichtbetrieb benutzt werden. Bei darüber hinausgehender Benutzung beträgt die Gewährleistung 12 Monate. Für durch uns gelieferte Gegenstände anderer Hersteller gelten eben falls 12 Monate oder deren Gewährleistungsfrist, wenn diese hiervon abweicht.
Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, bleibt die von uns gelieferte Ware unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen oder anerkannt worden ist.
Wenn und soweit der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und sich nicht in Verzug befindet, ist er berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang und unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Der Kunde tritt jedoch seine Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt in Höhe des Wertes der Lieferung an uns ab. Diese Abtretung wird von uns angenommen. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum halten, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes des Miteigentumsanteils.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt unentgeltlich für uns als Hersteller ( § 950 BGB), ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verbindung, Vermischung oder der Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Waren, erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erwirbt der Kunde infolge Verbindung, Vermischung oder Vermengung an von uns gelieferten Waren Alleineigentum, so überträgt er uns schon jetzt das Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Ware im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung und Vermengung. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns unentgeltlich.
Der Kunde wird von uns im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung ermächtigt. Eingezogene Zahlungen aus der Weiterveräußerung sind für uns treuhänderisch zu verwahren und an uns abzuführen.
Verpfändungen, Sicherungsübereignung und jegliche Abtretung sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind unverzüglich mitzuteilen, damit wir unsere Rechte wahren können. Uns durch unseren Kunden eingeräumte Sicherheiten geben wir frei, soweit der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 % übersteigt.
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Vertragspflichtverletzungen und wegen unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern wir z. B. nach dem. Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) zwingend haften. Im Fall der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sowie in Fällen, in denen uns lediglich eine fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist unsere Ersatzpflicht der Höhe nach jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen
Schutzrechte
Verwenden wir zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten Pläne, Zeichnungen, Modelle, Muster, beigestellte Teile oder andere uns vom Kunden zur Verfügung gestellte Gegenstände, so steht der Kunde dafür ein, dass hierdurch Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Werden wir von einem Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, die nicht wir sondern der Kunde zu vertreten hat, so stellt uns der Kunde von etwaigen Verpflichtungen zum Schadensersatz oder anderweitigen Leistungen frei, falls wir Dritten entsprechend verpflichtet sind. Er ersetzt uns den entstandenen Schaden einschließlich unserer Kosten und sonstigen Aufwendungen.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist unser Betriebssitz.
Die Anwendung deutschen Rechts ist vereinbart. Die Bestimmungen des UN – Kaufrechts finden keine Anwendung.
Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstige vertragliche Vereinbarungen rechtlich unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall sind beide Vertragsparteien verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt bei einer Regelungslücke. Dies gilt nicht, soweit ein Festhalten am Vertrag für uns oder aber unseren Kunden eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Presi GmbH
Amtsgericht Hagen
HRB 10466
Geschäftsführung: Martin Stuckmann und Nicolas Zuil
Bankverbindung:
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BLZ 440 400 37
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